Entgeltansprüche bei der Nummernübertragung
§ 120.
Anbieter haben die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren. Vom portierenden Endnutzer darf für die Übertragung der Nummer kein Entgelt verlangt werden. Bei vorausbezahlten Diensten hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer auf Anfrage das Restguthaben zu erstatten. Für die Erstattung darf nur dann ein Entgelt berechnet werden, wenn dies im Vertrag festgelegt ist. Etwaige Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen, die dem abgebenden Anbieter im Zusammenhang mit der Erstattung entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238578
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