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§ 120 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Regeln zu förderfähigen Kosten

§ 120.

(1) Sofern Personalkosten förderfähig sind, zählen dazu Personalkosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung der förderfähigen Aktivitäten anfallen.

(2) Im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand „EDV-Anlagen“ ist die Anschaffung der Hard- und Software inklusive laufender Wartungs- und Updatekosten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des operationellen Programms steht, förderfähig, nicht jedoch Standardsoftware. Als Standardsoftware gilt insbesondere:

  1. 1. das Betriebssystem,
  2. 2. MS-Office oder Programme mit vergleichbarer Funktionalität,
  3. 3. E-Mail-Programm,
  4. 4. Sicherheitssoftware zur Vermeidung von Schadprogrammen (Virenschutz),
  5. 5. Software zur Lohnverrechnung und Zeiterfassung der Mitarbeiter und
  6. 6. Kernbuchhaltung (ausgenommen Controlling und Warenwirtschaftssystem).

(3) Im Zusammenhang mit den Fördergegenständen „Pflanzung von Dauerkulturen“, „Hagelnetzanlagen“ und „Bewässerungssysteme“ sind

  1. 1. die Anschaffungskosten für die Dauerkultur für (Teil-)Schläge (nicht für Einzelbäume) und die dazugehörigen Einrichtungen sowie die Errichtungskosten,
  2. 2. die Anschaffungskosten für Hagelnetze und Bewässerungssysteme sowie deren Erneuerung

(4) Investitionen in technische Anlagen oder Maschinen, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderfähig. Davon ausgenommen sind technische Anlagen und Maschinen, für die es am Markt keine Angebote mit Versorgung aus erneuerbaren Energien gibt.

Schlagworte

Hardware, Wartungskosten

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247977

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