vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 120 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Verwaltungsdienstzulage

§ 120.

(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

in den Dienstklassen

Euro

III bis V

225,1 €

VI bis IX

286,7 €

  

(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 131 Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40267018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)