Entzug und Einschränkung des Schifferpatents
§ 12.08.
Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach § 12.03. Abs. 1 lit. b erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057125
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