Schiffsführerprüfung
§ 12.05.
(1) Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:
- a) Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,
- b) Verhalten unter besonderen Umständen,
- c) Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,
- d) Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.
(2) Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des § 12.10. Abs. 1 von der Ablegung der praktischen Prüfung (Abs. 1 lit. c) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (§ 12.02.) befreit.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40158541
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