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§ 11 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.1960

VIERTER ABSCHNITT.

Abänderung und Ergänzung des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes.

§ 11

Angehörige eines Staates, der österreichisches Vermögen konfiskatorischen Maßnahmen unterwirft, können Ansprüche auf Entschädigung auf Grund des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes nur nach Maßgabe der in § 10 vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelung geltend machen.

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