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§ 11 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Anrechnung – Praktische Ausbildung

§ 11

(1) Der/Die Dienstgeber/in hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung in folgenden Fällen anzurechnen:

  1. 1. bei Wechsel des /der Dienstgebers/-in im Rahmen der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,
  2. 2. bei Wechsel von der Lehrausbildung in der Zahnärztlichen Fachassistenz in die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,
  3. 3. bei im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz absolvierten Praktika.

(2) Die Anrechnung auf die praktische Ausbildung hat auf Grundlage eines Gutachtens der Österreichischen Zahnärztekammer über die inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit der absolvierten praktischen Ausbildung zu erfolgen.

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