Durchführung der Wahl
§ 11
(1) Die Durchführung der Wahl in der Schule erfolgt für diejenigen Erziehungsberechtigten, die ihre Stimme nicht auf dem Wege durch die Post abgeben (§ 12), innerhalb der vom Schulleiter gemäß § 8 Abs. 1 festgelegten Zeit.
(2) Für die Durchführung der Wahl gemäß Abs. 1 sind § 3, § 4 (vorbehaltlich der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post), § 5 Abs. 1 bis 3 und 5, § 6 und § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1. die Durchführung der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer obliegt,
- 2. an die Stelle der Lehrervertreter die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß treten und
- 3. die Wahlzeugen aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten zu bestimmen sind.
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