Prüfungskommission
§ 11.
Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige technische Kenntnisse auf dem Gebiete der Waffen und der Munition notwendig sind, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind und eine Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Gesetzesnummer
10006638
Dokumentnummer
NOR12072492
alte Dokumentnummer
N51979163230
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