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§ 11 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

Einfuhr von Schweinen

§ 11

(1) Schweine, die aus einem Drittstaat eingeführt wurden, sind unverzüglich nach der Aufstallung mittels Importohrmarke gemäß § 24 zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schlachtschweine, deren Bestimmungsbetrieb eine in Österreich gelegene Schlachtstätte ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Durchführung der Kontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG , 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56), erfolgt und die Tiere auf direktem Weg von der Grenzkontrollstelle zur Schlachtstätte befördert werden. Die im Drittstaat erfolgte Kennzeichnung der Schweine darf nicht entfernt werden.

(2) Für die Kennzeichnung mittels Importohrmarke ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

(3) Wenn die Tiere nach ihrer Verbringung bzw. Einfuhr nach Österreich länger als 30 Tage im Inland verbleiben, gilt § 9 Abs. 2.

(4) Unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachte Schweine gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Staat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden. Wenn die Tiere nach ihrer Verbringung bzw. Einfuhr nach Österreich länger als 30 Tage im Inland verbleiben, gilt § 9 Abs. 2.

(5) Bei Verlust der Ohrmarkenkennzeichnung und bei weiterer Verbringung in einen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – hat die neuerliche Kennzeichnung gemäß § 8 zu erfolgen.

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