vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete

§ 11

(1) Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Zugabfertiger, Zugbegleiter und für Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.

(2) Fahrbedienstete müssen alle fünf Jahre auf ihre Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Straßenbahnunternehmen beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt.

(3) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles unterwiesen sein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)