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§ 11 SKS-PV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Beschreibung des SKS

§ 11.

(1) Die Beschreibung des SKS hat folgende Sachverhalte – gegebenenfalls auch grafisch oder durch Verweis auf andere Dokumente – darzustellen:

  1. 1. das Unternehmen bzw. den Kontrollverbund aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Hinblick auf das für die Ziele des SKS Relevante. Dazu gehören insbesondere
  1. a) die Aufbau- und Ablauforganisation,
  2. b) die Organisationsprinzipien,
  3. c) die Führungsprinzipien,
  4. d) die Geschäftszwecke einzelner Einheiten oder Unternehmen,
  5. e) die Rollen und Verantwortlichkeiten der Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, sowie aller Personen, die mit der Überwachung sowie der Durchführung der Kontrollen betraut sind,
  1. 2. das Kontrollumfeld (§ 4). Dazu gehört insbesondere
  1. a) die Grundeinstellung der Personen, die mit der Überwachung sowie der Durchführung der Kontrollen innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds betraut sind,
  2. b) die vorgegebenen Verhaltensgrundsätze im Unternehmen bzw. im Kontrollverbund und
  3. c) die Ressourcen, die für das SKS zur Verfügung stehen.
  1. 3. die Ziele des SKS (§ 5); insbesondere deren individuelle Bedeutung bezogen auf den Unternehmer bzw. den Kontrollverbund.
  2. 4. die beurteilten steuerrelevanten Risiken und den Prozess sowie die Bewertungsmethodik, welche für die Identifikation und Beurteilung der Risiken angewendet worden sind (§ 6).
  3. 5. die Maßnahmen, die zur Bedeckung der identifizierten und beurteilten Risiken jeweils umgesetzt worden sind oder sich im Planungsstadium befinden (§§ 7 bis 9). Im Hinblick auf Kontrollmaßnahmen hat die Beschreibung des SKS (allenfalls durch Verweis auf externe Dokumente) jedenfalls zu enthalten:
  1. a) das konkrete Risiko bzw. das Kontrollziel
  2. b) die Beschreibung der Kontrolle
  1. c) den Anlass für eine Kontrolle bzw. die Kontrollfrequenz
  2. d) den Kontrollnachweis
  3. e) den Umgang mit aufgedeckten Fehlern.
  1. 6. die Verantwortlichkeiten, Prozesse und Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung des SKS (§ 10). Das umfasst die Beschreibung der prozessintegrierten und der prozessunabhängigen Überwachungsmaßnahmen sowie die Vorgehensweise zur Beseitigung von identifizierten Mängeln des SKS.

(2) Die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen sind dann angemessen dargestellt, wenn sie den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend auf sämtliche Grundelemente des SKS (§ 3) eingehen und keine falschen oder widersprüchlichen Angaben, unangemessene Verallgemeinerungen oder unausgewogene und verzerrte Darstellungen enthalten. Die Darstellung von Prozessen, die kein oder ein geringes Risikopotential aufweisen, kann entfallen.

Schlagworte

Aufbauorganisation

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010508

Dokumentnummer

NOR40210189

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