Behördliche Maßnahmen
§ 11.
Die zuständige Behörde kann
- 1. bei Feststellung von Mängeln geeignete Anordnungen zur Mängelbehebung erteilen,
- 2. bei Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen §§ 3 und 4 gehalten werden oder die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung kontrolliert wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken sowie
- 3. für Schweinehaltungen Ausnahmen von den Haltungs- oder Kontrollbedingungen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.
Schlagworte
Haltungsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20009743
Dokumentnummer
NOR40238089
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