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§ 11 Schuhfertigung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 11

§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher oder im Lehrberuf Schuhmacher kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhfertigung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand "Fachgespräch". Für die Zusatzprüfung gilt § 6.

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