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§ 11 Sattlerei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Sattler und Riemer, BGBl. Nr. 440/1984, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, den Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, BGBl. Nr. 696/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 37/1981 und BGBl. II Nr. 177/2005, und den Lehrberuf Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler), BGBl. Nr. 696/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 37/1981 und BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Sattler und Riemer, BGBl. Nr. 265/1977, den Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, BGBl. Nr. 464/1976, und den Lehrberuf Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler), BGBl. Nr. 605/1974, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2010 im Lehrberuf Sattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner oder Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler) ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnungen antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Sattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner oder Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler) gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Sattlerei gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

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