Tätigkeit des Prüfers
§ 11.
(1) Bei der Prüfung sollen die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfungen berücksichtigt werden. Die Prüfungen sollen nicht unterbrochen werden. Wird aus besonderen Anlässen eine Prüfungsunterbrechung notwendig, ist die Prüfung tunlichst durch den gleichen Prüfer fortzusetzen.
(2) Prüfungen sind in der Regel stichprobenartig durchzuführen, insbesondere bei jenen Unternehmungen, bei denen die beiden letzten Prüfungen keine oder nur unwesentliche Fehler ergeben haben. Die Stichproben richten sich nach dem Prüfungsstoff und werden nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers ausgewählt. Lückenlose Prüfungen sind nur in Ausnahmefällen vorzunehmen, insbesondere dann, wenn Unregelmäßigkeiten vorliegen oder zu vermuten sind und erstrecken sich je nach Sachlage auf bestimmte Zeiträume oder bestimmte Sachgebiete.
(3) Als Beurteilungsgrundlage ist vor allem das Rechnungswesen heranzuziehen. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß behandelt sind. Die abgeschlossenen und die in Aussicht genommenen Verträge sind auf Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit zu prüfen.
(4) Bei seiner Prüfungstätigkeit hat der Prüfer auch auf die Funktionäre der Bauvereinigung beratend einzuwirken und Ratschläge zur Erzielung eines ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Vorgehens zu erteilen. Der Prüfer hat auf die sofortige Abstellung von Fehlern zu dringen, wenn diese ohne weiteres behoben werden können; wurden sie behoben, so ist nur mehr ein Hinweis in den Prüfungsbericht aufzunehmen, sofern sie nicht zu einer Einschränkung des Bestätigungs- oder Prüfungsvermerkes oder des Gebarungsvermerkes (§ 12 Abs. 3) führen.
(5) Der Prüfer hat den Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich von wichtigen Feststellungen, die sofortigen Maßnahmen des Aufsichtsrates erforderlich erscheinen lassen, zu unterrichten. Er kann verlangen, daß der Aufsichtsratsvorsitzende weitere Mitglieder des Aufsichtsrates zur Prüfung hinzuzieht. Über wichtige Feststellungen, insbesondere solche, die zu sofortigen Maßnahmen Anlaß geben, sind der Leiter der Prüfungsstelle und der Vorstand (Geschäftsführung) der geprüften Bauvereinigung unverzüglich zu unterrichten und zur Durchführung entsprechender Maßnahmen aufzufordern.
(6) Umfang und Inhalt der Prüfung sind vor allem im Hinblick auf Abs. 2 in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Schlagworte
Bestätigungsvermerk
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011510
Dokumentnummer
NOR40015390
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