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§ 11 Pflanzenschutzmittelv 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2015

Zulassung für den Haus- und Kleingartenbereich

§ 11

(1) Pflanzenschutzschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich zur Anwendung durch den nicht beruflichen Verwender dürfen nur bei Vorliegen der Anforderungen der Abs. 2 bis 5 zugelassen werden und müssen speziell für die Verwendung im Haus- und Kleingartenbereich gekennzeichnet sein.

(2) Pflanzenschutzschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich müssen so beschaffen sein, dass sie ohne pflanzenschutzmittelspezifische Kenntnisse sicher verwendet werden können. Die Packungsgrößen sind auf die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich abzustimmen und auf eine behandelbare Anwendungsfläche von höchstens 500 m2 zu beschränken.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat, wenn eine Zulassung eines Pflanzenschutzmittels für den Haus- und Kleingartenbereich beantragt wird, die Erteilung einer solchen Zulassung – zusätzlich zum Vorliegen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen – davon abhängig zu machen, ob nachgewiesen werden kann, dass das Pflanzenschutzmittel unbedenklich für die Umwelt und den Anwender ist. Pflanzenschutzmittel, die eine oder mehrere der im Folgenden angeführten gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, haben oder die einer oder mehreren der im Folgenden angeführten Gefahrenkategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (CLP-Verordnung) zuzuordnen sind, dürfen nicht für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen werden:

  1. 1. „sehr giftig“ oder „giftig“ (ChemG 1996) bzw. „akute Toxizität“, Kategorie 1 oder 2 oder 3 (oral, dermal oder inhalativ) oder „spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition“, Kategorie 1 oder 2, oder „spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition“ Kategorie 1 oder 2 (CLP-Verordnung),
  2. 2. „ätzend“ (ChemG 1996) bzw. „hautätzend“, Kategorie 1, oder „schwere Augenschädigung/Augenreizung“, Kategorie 1 (CLP-Verordnung),
  3. 3. „krebserzeugend“ (ChemG 1996) bzw. „Karzinogenität“, Kategorie 1A, 1B oder 2 (CLP-Verordnung),
  4. 4. „fortpflanzungsgefährdend“ (ChemG 1996) bzw. „Keimzellmutagenität“, Kategorie 1A, 1B oder 2 (CLP-Verordnung), oder
  5. 5. „erbgutverändernd“ (ChemG 1996) bzw. „Reproduktionstoxizität“, Kategorie 1A, 1B oder 2 (CLP-Verordnung).

(4) Pflanzenschutzmittel, die die gefährliche Eigenschaft „gesundheitsschädlich“ oder „reizend“ im Sinne des § 3 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen, oder die einer oder mehreren der Gefahrenkategorien „akute Toxizität“, Kategorie 4 (oral, dermal oder inhalativ), „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“, Kategorie 2, „schwere Augenschädigung/Augenreizung“, Kategorie 2, oder „Aspirationsgefahr“, Kategorie 1, gemäß der CLP-Verordnung zuzuordnen sind, oder die ein besonderes Gefährdungspotenzial für den Naturhaushalt oder das Grundwasser aufweisen können, dürfen nur dann für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen werden, wenn es – gegebenenfalls durch Vorsehung geeigneter Auflagen und Bedingungen – insbesondere im Hinblick auf die Art der Formulierung, Dosiereinrichtung, Verpackung und Anwendungsform als sichergestellt gelten kann, dass bei bestimmungs- und sachgemäßer Anwendung eine Gefährdung von Mensch, Tier, Naturhaushalt und Grundwasser ausgeschlossen ist.

(5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über die Anforderungen der Abs. 2 und 3 hinaus weitere Bedingungen und Auflagen im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für den Haus- und Kleingartenbereich vorzunehmen, soweit dies im Einzelfall auf Grund der Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und der darin enthaltenen Wirkstoffe zur Gewährleistung der sicheren Anwendung erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere auch Anforderungen an die Art der Verpackung und die Form der Anwendung sowie die Vorschreibung spezieller Dosiersysteme oder Anwendungshilfen. Jedenfalls ist bei der Zulassung von Pflanzenschutzschutzmitteln für den Haus- und Kleingartenbereich vorzuschreiben, dass die Kennzeichnung ausdrücklich den Hinweis: „Für die Verwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ zu enthalten hat.

(6) Pflanzenschutzschutzmittel, die für die Anwendung durch berufliche Verwender zugelassen sind, dürfen dann auch für die Anwendung durch berufliche Verwender im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen werden, wenn die in Abs. 3 bis 5 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

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