Aufgaben der Betriebsversammlung
§ 11.
Der Betriebsversammlung obliegt:
- 1. Behandlung von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer;
- 2. Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des § 27;
- 3. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 48 und 49;
- 4. Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;
- 5. Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;
- 6. Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses;
- 7. Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des § 28 Abs. 5;
- 8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des § 38.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009010
Dokumentnummer
NOR12111775
alte Dokumentnummer
N6199656168J
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