vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 11

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 und das Fachgespräch. Die Prüfungskommission hat eine Prüfarbeit zu erstellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Nach fünf Stunden ist die Prüfarbeit zu beenden. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter und Schuhfertigung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes verkleinerte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)