Abgabe nationaler Emissionszertifikate
§ 11.
Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 6 geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40242272
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