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§ 11 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Grundbefähigung

§ 11

(1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Militärluftfahrzeuge eines bestimmten Typs im Fluge nach Sichtflugregeln bei Tag sowie den dazu erforderlichen Sprechfunkverkehr zu führen.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärpilotenausweises sind jedenfalls

  1. 1. die absolvierte Grundausbildung mit mindestens 70 Flugstunden und
  2. 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

    Im Falle der Z 1 dürfen Zeiten auf Flugsimulatoren nicht angerechnet werden. Im Falle der Z 2 dürfen Teile des theoretischen und praktischen Prüfungsteils auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.

(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind die nach dem jeweiligen Stand der Technik und den militärischen Erfordernissen erforderliche Flüge mit, nach Typ des Militärluftfahrzeugs differenziert, mindestens 40 bis 60 Flugstunden pro Jahr als verantwortlicher Militärpilot oder unter Aufsicht eines Militärfluglehrers im Rahmen der Einsatzmilitärpilotenausbildung im Fluge einschließlich der erforderlichen Überprüfungsflüge zu absolvieren. Bei Militärluftfahrzeugen, für die eine Doppelbesatzung zwingend vorgeschrieben ist, sind die Flugzeiten des zweiten Militärpiloten (Co-Pilot), unter Aufsicht eines verantwortlichen Piloten (Captain), auf die Flugzeiten als verantwortlicher Militärpilot anzurechnen. Auf die, nach Typ des Militärluftfahrzeugs differenzierten, 40 bis 60 Stunden als verantwortlicher Militärpilot können nach dem Kalkül des § 1 Abs. 3 bis zu 20 Flugstunden auf Simulatoren angerechnet werden. Im Falle einer mehr als dreimonatigen dienstlichen Fortbildungsmaßnahme kann das Stundenerfordernis für den jeweils betroffenen Militärpiloten unter Berücksichtigung des Qualitätsmaßstabes nach § 1 Abs. 3 um drei Prozent pro Monat herabgesetzt werden.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich

  1. 1. die Absolvierung eines, durch den Fachsenat nach § 6 festgelegten, Ausbildungsprogrammes unter Bedachtnahme auf die bisherige fliegerische Erfahrung und die Dauer der militärischen Flugunterbrechung sowie
  2. 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

    Im Falle der Z 1 hat der Fachsenat festzulegen, welche Teile des Ausbildungsprogrammes auf einen in Betracht kommenden Flugsimulator absolviert werden dürfen. Im Falle der Z 2 wird dies durch die Prüfungskommission nach § 5 bestimmt.

(5) Das Ruhen der Grundbefähigung hat jedenfalls das Ruhen der jeweils eingetragenen Erweiterungen zur Folge.

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