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§ 11 MLFGV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

5. Abschnitt

Urkunden Bescheinigungen

§ 11.

(1) Für jedes Militärluftfahrzeug ist eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten

  1. 1. eine fortlaufende Nummerierung,
  2. 2. Hersteller, Type, Serialnummer und Dienstbezeichnung des Militärluftfahrzeuges,
  3. 3. die Angabe, dass das Militärluftfahrzeug für lufttüchtig befunden wurde,
  4. 4. jene Voraussetzungen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit jeweils zu erfüllen sind, insbesondere Hinweise auf die Verwendungsarten, Betriebsgrenzen und Instandhaltungserfordernisse,
  5. 5. den Vermerk einer allfälligen Nachprüfung und
  6. 6. jene Dokumente, auf Grund derer die Lufttüchtigkeit festgestellt wurde.

(2) Für jeden Fallschirm ist ein Fallschirmprüfschein auszustellen. Abs. 1 über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung ist anzuwenden.

(3) Für jedes militärische Luftfahrtgerät ist eine Betriebstüchtigkeitsbescheinigung auszustellen, sofern nicht § 10 Z 3 anzuwenden ist. Für Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ist Abs. 1 über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Lufttüchtigkeit die Betriebstüchtigkeit tritt.

Schlagworte

Musterbericht, Stückbericht

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40102262

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