Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
§ 11.
(1) Der Lehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Lehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
Schlagworte
Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand, Altersgrenze, Höchstgrenze
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40185774
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