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§ 11 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.2017

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

§ 11.

(1) Der Lehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Lehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

Schlagworte

Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand, Altersgrenze, Höchstgrenze

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40185774

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