Untersuchungen
§ 11.
(1) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des § 236 Abs. 8 LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen:
- 1. Fachärztinnen und Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie,
- 2. Fachärztinnen und Fachärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin oder
- 3. Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2023, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
- 4. Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (§ 98 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022) erfolgreich abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe.
(3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu tragen.
(4) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist.
Schlagworte
Arbeitsmedizin
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012533
Dokumentnummer
NOR40260469
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