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§ 11 KontRegG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2015

Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

§ 11.

Der gemäß § 74a FinStrG bestellte Rechtsschutzbeauftragte hat folgende Pflichten:

  1. 1. Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3).
  2. 2. Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zu übermitteln.

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