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§ 11 KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2012

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 471/2012

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

§ 11. Scheinwerfer

(1) Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. Die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, darf300 000 cd nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht übersteigt; hiebei ist für jeden nicht mit einer Kennzahl versehenen, am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer für Fernlicht

  1. 1. mit anderen als H-Lampen eine Kennzahl 10,
  2. 2. mit H-Lampen eine Kennzahl 20

    zugrunde zu legen. Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern müssen betriebssicher und so ausgebildet sein, daß das Ausfahren oder Abdecken und das Einschalten der Scheinwerfer nur mit derselben Betätigungsvorrichtung erfolgen kann. Die Scheinwerfer müssen in ihrer Verwendungslage festgehalten sein, auch wenn nach dem Ausfahren oder Abdecken die Betätigungskraft zu wirken aufgehört hat oder bei nicht ausschließlich mechanisch wirkenden Verstelleinrichtungen Störungen in der Energiezufuhr zur Verstelleinrichtung auftreten. Bei Störungen dieser Vorrichtung müssen die Scheinwerfer ohne Zuhilfenahme von Werkzeug in die Verwendungslage gebracht und Abdeckungen beseitigt werden können. Das Ausfahren oder Abdecken der Scheinwerfer muß rasch erfolgen können. Das Verbleiben in Zwischenstellungen zwischen der Verwendungslage der Scheinwerfer und deren eingefahrener oder abgedeckter Stellung muß ausgeschlossen sein.

(1a) Scheinwerfer für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG ) müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG , ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.

(1b) Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie die Glühlampen für diese Scheinwerfer von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der Richtlinie 76/761/EWG in der Fassung 1999/17/EG entsprechen.

(2) Scheinwerfer (Abs. 1) und Glühlampen für Scheinwerfer müssen, unbeschadet des Abs. 3, den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelungen Nr. 1, 2, 5, 8, 19, 20, 37, 56, 57, 72, 82, 98, 99, 112, 113 und 119 entsprechen. Das mit ihnen entsprechend den Bestimmungen der jeweils in Betracht kommenden ECE-Regelung ausgestrahlte Licht muss diesen Bestimmungen auch dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht sind.

(3) Scheinwerfer (Abs. 1), die nicht dem Abs. 2 entsprechen, müssen den Abs. 4 bis 9 entsprechen. Solche Scheinwerfer dürfen nur mit Glühlampen ausgerüstet sein, die den im letzten Satz dieses Absatzes angeführten ÖNORMEN entsprechen. Diese Glühlampen müssen nicht den Regelungen Nr. 2, 8, 20 oder 37 entsprechen. Das mit den im ersten Satz dieses Absatzes angeführten Scheinwerfern ausgestrahlte Licht muß den Abs. 4 bis 7 auch dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht sind. Die Befestigung der Glühlampen im Scheinwerfer darf auch bei Dunkelheit nur in der bei der Genehmigung vorgeschriebenen Lage möglich sein. Glühlampen, die nicht dem Abs. 2 entsprechen, müssen der ÖNORM V 5431, Ausgabe März 1966, der ÖNORM V 5432, Ausgabe Juli 1966, oder der ÖNORM V 5433, Ausgabe März 1966, entsprechen.

(4) Das Abblendlicht eines Scheinwerfers gemäß Abs. 3 muß auf einem 25 m vor dem Scheinwerfer lotrecht stehenden Meßschirm (Anlage 2) eine so deutlich wahrnehmbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß darnach die Einstellung des Scheinwerfers möglich ist. Die Hell-Dunkelgrenze muß auf dem Meßschirm wenigstens annähernd waagrecht und symmetrisch zur Mittellotrechten (Anlage 2 Abs. 1 lit. a) und unterhalb der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. e angeführten Linie verlaufen.

(5) Bei Scheinwerfern gemäß Abs. 3 nur für Fernlicht muß der Mittelpunkt („H“) nach der Anlage 2 Abs. 1 lit. b innerhalb des Bereiches der größten Beleuchtungsstärke liegen. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht darf zur Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 4 Z 2 der Schnittpunkt der Achse des Abblendlichtbündels mit dem Meßschirm um höchstens 44 cm nach rechts oder links verschoben werden. Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in den Zonen I bis IV gegen ihre Seitenränder zu keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede bestehen.

(6) Die Beleuchtungsstärke, die sich durch das Licht eines Scheinwerfers gemäß Abs. 3 bei den in der Anlage 2 Abs. 2 angeführten Lichtströmen auf dem Meßschirm (Anlage 2 Abs. 1) ergibt, muß betragen:

I. hinsichtlich des Abblendlichtes bei Scheinwerfern für Fernlicht oder Abblendlicht oder für beides

mit anderen als H2-oder H3-Lampen

mit H2-oder H3-Lampen

  

bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille

 
  

nicht überschritten werden

kann

überschritten werden kann

 
  

eine Geschwindigkeit von

eine Geschwindigkeit von

 
  

20 km/h

80 km/h

80 km/h

1.

unterhalb der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. f angeführten Linie f

mindestens

0,5 lx

1 lx

2 lx

2.

oberhalb der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. e angeführten Linie e

höchstens

1 lx

1 lx

1 lx

II. hinsichtlich des Fernlichtes bei Scheinwerfern für Fernlicht oder für Fernlicht und Abblendlicht

 

bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von

   

nicht mehr als 40 km/h

mehr als 40 km/h

 

1.

im in der Anlage 2 Abs. 1 lit. b angeführten Mittelpunkt H

mindestens

8 lx

16 lx

 

2.

auf der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. a angeführten Mittellinie hh zwischen den in der Anlage 2 Abs. 1 lit. d angeführten Punkten H1

mindestens

6 lx

12 lx

 

3.

auf der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. a angeführten Mittellinie hh zwischen benachbarten Punkten H1 und H2 (Anlage 2 Abs. 1 lit. c und d)

mindestens

1,5 lx

3 lx

 
       

Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in den Zonen I bis IV gegen ihre Seitenränder zu keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede bestehen.

(7) Nebelscheinwerfer müssen der Richtlinie 76/762/EWG , ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, idF 1999/18/EG oder der Regelung Nr. 19, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen. Nebelscheinwerfer müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß die Hell-Dunkel-Grenze in einer Entfernung von 10 m von der Lichtaustrittsfläche um mindestens 20 cm tiefer liegt als die Mitte der Lichtaustrittsfläche.

(8) Leuchten für Tagfahrlicht müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG , ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG , ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder der ECE-Regelung Nr. 87 entsprechen. Leuchten für Tagfahrlicht müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist. Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden. Dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden.

(9) Abbiegescheinwerfer müssen der ECE-Regelung Nr. 119 entsprechen.

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