vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 HGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Auszahlung

§ 11.

(1) Im Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst sind das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am 15. jeden Monates auszuzahlen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(3) Anspruchsberechtigten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, sind ihre Bezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung oder eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt, auf ein von ihnen angegebenes Konto zu überweisen. Diese Anspruchsberechtigten haben die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt ihres Wehrdienstes ihrer militärischen Dienststelle bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40155495

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)