§ 11.
(1) Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesentschädigungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen. Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Behelfe zu führen:
- a) je ein Register für die im § 12 genannten Geschäftsfälle;
- b) ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis (Kartei);
- c) eine Sammlung der nach § 26 des Besatzungsschädengesetzes zu erstattenden Gutachten.
Schlagworte
Einlaufstelle
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10000327
Dokumentnummer
NOR12005905
alte Dokumentnummer
N11959126220
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