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§ 11 GeoDIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2022

Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen

§ 11.

(1) Die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch

  1. 1. Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union,
  2. 2. Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staaten und
  3. 3. Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,

(2) Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.

(3) Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und‑diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8, zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

Schlagworte

Geodatendienst

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40245941

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