Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul“
§ 11
Die Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul“ haben Beamte zu führen, die
- 1. unter Durchführung eines völkerrechtlichen Exequatur-Verfahrens mit der Leitung eines Generalkonsulats oder
- 2. unter entsprechender völkerrechtlicher Notifizierung mit der Leitung der Konsularabteilung einer Botschaft
betraut worden sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)