Nachwuchsführungskräfte
§ 11.
Für die Entwicklung eines ressortinternen Nachwuchsführungskräfteprogramms haben die Führungskräfte dem Dienstgeber und der/dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen unter Beachtung einer ausgewogenen Geschlechterbeteiligung geeignete Nachwuchsführungskräfte für einen Nachwuchsführungskräftepool zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
20011469
Dokumentnummer
NOR40231204
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