§ 11 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2021

Nachwuchsführungskräfte

§ 11.

Für die Entwicklung eines ressortinternen Nachwuchsführungskräfteprogramms haben die Führungskräfte dem Dienstgeber und der/dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen unter Beachtung einer ausgewogenen Geschlechterbeteiligung geeignete Nachwuchsführungskräfte für einen Nachwuchsführungskräftepool zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20011469

Dokumentnummer

NOR40231204

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