§ 11 Frauenförderungsplan BMöDS

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 11.

Zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt der Dienstgeber im Bedarfsfall Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle und informiert die Bediensteten darüber. Weiters wird ein steuerfreier Zuschus zur Kinderbetreuung angeboten.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010769

Dokumentnummer

NOR40217948

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