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§ 11 FlexKapGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Besondere Bestimmungen für Unternehmenswert-Anteile von Mitarbeiterinnen

§ 11.

(1) Vor der erstmaligen Übernahme oder dem erstmaligen Erwerb eines Unternehmenswert-Anteils in einer bestimmten Gesellschaft durch eine Mitarbeiterin ist diese von der Gesellschaft über die Natur des Unternehmenswert-Anteils und die wesentlichen Punkte des Gesellschaftsvertrags in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu belehren. Dazu ist der Mitarbeiterin eine nachvollziehbar gestaltete Information nachweislich zwei Wochen vor Zeichnung oder Übernahme des Unternehmenswert-Anteils auszuhändigen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag ist auch festzulegen, an wen und zu welchen Konditionen Mitarbeiterinnen ihre Unternehmenswert-Anteile veräußern können, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft beendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258606

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