vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 FFGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Haftungsbestimmungen

§ 11.

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, die Gesellschaft schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 3 gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 4 und auf § 12 sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 3 zu regeln. Der Abschluss dieses Vertrages bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 320 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 6 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte von der Gesellschaft besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 12 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(3) Die Gesellschaft hat für Haftungen gemäß Abs. 1 ein Konto für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens fünf Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.

(4) Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 3 die Summe der Gutschriften übersteigt.

(5) Der vom Bund gem. § 11a Abs. 1 FTFG mit dem FFF abgeschlossene Vertrag geht im Rahmen der mit § 2 normierten Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Sollte dieser Vertrag modifiziert oder neu abgeschlossen werden, bedarf dies der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40225099

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)