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§ 11 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Verwendung von Preisindexmesszahlen

§ 11.

Die Bundesanstalt hat zur Berechnung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum zusätzlich zu den gemäß § 5 zu erhebenden Daten folgende Messzahlen heranzuziehen:

  1. 1. die gemäß der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft erstellten Messzahlen über relevante Positionen des Baupreisindex für den Hochbau über den Wohnhaus- und Siedlungsbau und
  2. 2. die gemäß der Verordnung über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes erstellten Messzahlen der Viersteller-Ebene 04.3.1, 04.3.2 und 12.5.2 der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates.

Schlagworte

Wohnhausbau

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Gesetzesnummer

20010691

Dokumentnummer

NOR40265577

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