AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991
§ 11.
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes – ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren – ist der Bundesminister für Verkehr.
(2) Das Amt für Schiffahrt (§ 31 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971) ist für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zuständig.
(3) Gegen Bescheide des Amtes für Schiffahrt ist die Berufung an den Bundesminister für Verkehr zulässig.
(4) Zur Erlassung von Verordnungen sowie zur Erlassung von Bescheiden gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 4 ist der Bundesminister für Verkehr zuständig.
(5) Die Kosten für die Mühewaltung der Klassifikationsgesellschaften, einschließlich der in § 3 Abs. 1 genannten Überprüfungen, Untersuchungen, Besichtigungen, Anmarkungen, Ausstellung von Zeugnissen sowie für die Gutachten sind vom Reeder zu tragen.
(6) Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes eine Amtshandlung im Ausland durchzuführen, so hat der Reeder die Kosten der Reise als Barauslagen (§ 76 AVG 1950) zu ersetzen.
AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Gesetzesnummer
10011439
Dokumentnummer
NOR12148074
alte Dokumentnummer
N9197250954J
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