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§ 11 EhrenzeichenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Pflichten der Ausgezeichneten

§ 11.

Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst ist nach dem Ableben der bzw. des Ausgezeichneten an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei in der Präsidentschaftskanzlei zurückzustellen. Die Ausgezeichneten haben sich vor der Ausfolgung zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass das Ehrenzeichen nach ihrem Ableben von ihren Erbinnen bzw. Erben oder Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmern zurückgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256939

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