Vollziehung
§ 11
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Informationspflicht von Immobilienmaklern nach § 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)