Fortschrittsbericht
§ 11
(1) Die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich vom Stand der Durchführung des nationalen Umstrukturierungsprogramms in Kenntnis zu setzen. Zu diesem Zweck ist ein Fortschrittsbericht gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 vorzulegen.
(2) Vor Auszahlung der letzten Tranche der befristeten Beihilfe ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein endgültiger Fortschrittsbericht gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu übermitteln.
(3) Der AMA ist jeweils eine Kopie dieser Fortschrittsberichte durch die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m. b.H. zu übermitteln.
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