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§ 11 Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 11

§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign oder im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.

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