§ 11 DKBV

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.1993

Warte

§ 11.

(1) Die Bedienung und Beaufsichtigung der Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen von einer Warte aus gilt als ständige Anwesenheit des Betriebswärters beim Dampfkessel oder bei der Wärmekraftmaschine.

(2) In der Warte müssen verläßliche, gut ablesbare Anzeigen für alle für den sicheren Betrieb erforderlichen Betriebsparameter der Dampfkessel oder Wärmekraftmaschinen vorhanden sein. Gegebenenfalls können diese Anzeigen durch akustische Warnvorrichtungen ergänzt werden.

(3) Die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen von Warten aus darf nur solchen Betriebswärtern übertragen werden, die nachweislich eine entsprechende vom Betreiber zu veranlassende zusätzliche Ausbildung darüber erhalten haben und die mit den besonderen Betriebsverhältnissen nachweislich vertraut gemacht worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012285

Dokumentnummer

NOR12154431

alte Dokumentnummer

N9199330646J

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