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§ 11 DKBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1996

Warte

§ 11.

(1) Die Bedienung und Beaufsichtigung der Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen von einer Warte aus gilt als ständige Anwesenheit des Betriebswärters beim Dampfkessel oder bei der Wärmekraftmaschine.

(2) In der Warte müssen verläßliche, gut ablesbare Anzeigen für alle für den sicheren Betrieb erforderlichen Betriebsparameter der Dampfkessel oder Wärmekraftmaschinen vorhanden sein. Gegebenenfalls können diese Anzeigen durch akustische Warnvorrichtungen ergänzt werden. Für Dampfkessel sind diese Anforderungen jedenfalls erfüllt, wenn die Bestimmungen der ABV, Anlage 2, eingehalten werden.

(3) Die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen von Warten aus darf nur solchen Betriebswärtern übertragen werden, die nachweislich eine entsprechende vom Betreiber zu veranlassende zusätzliche Ausbildung darüber erhalten haben und die mit den besonderen Betriebsverhältnissen nachweislich vertraut gemacht worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012285

Dokumentnummer

NOR12156909

alte Dokumentnummer

N9199655814J

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