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§ 11 CSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Entziehung der Zulassung

§ 11

Entspricht ein in Österreich zugelassener Container nicht den auf ihn anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes, so hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst den Eigentümer aufzufordern, binnen einer zwei Monate nicht übersteigenden Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und ihm dies anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht fristgerecht, kann die Zulassung ohne weiteres Verfahren entzogen werden.

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