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§ 11 BMaA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

§ 11

(1) Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a in sonstigen ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen und A2, B, v2, b in sonstigen ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen besteht aus Teilprüfungen, die aus folgenden Fächern abzulegen sind:

  1. 1. Grundzüge des Verfassungs- und Europarechts,
  2. 2. Grundzüge des Arbeitsrechts des Bundes,
  3. 3. Grundzüge des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrens und
  4. 4. Grundzüge des Haushaltswesens und des öffentlichen Rechnungswesens.

(2) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

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