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§ 11 Asyl-DV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2020

Übergangsbestimmungen

§ 11.

(1) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte (§§ 50 bis 52 AsylG 2005) gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster derAnlage G ausgestellt werden.

(3) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 9 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster derAnlage F in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr.  228/2018, ausgestellt werden.

(4) Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage E in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20004467

Dokumentnummer

NOR40221034

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