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§ 11 ARÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Besondere Leistungsansprüche.

§ 11

Für den Ausstattungsbeitrag, die Abfindung, den Leistungszuschlag, das Bergmannstreuegeld und den Überweisungsbetrag in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung sind Zeiten im Sinne des § 6 nicht zu berücksichtigen.

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