Verwaltungsrat
§ 11.
(1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:
- 1. drei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), darunter der Vorsitzende,
- 2. drei Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,
- 3. drei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und
- 4. drei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.
(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme teil.
(3) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder werden von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Ist ein vorgeschlagenes Mitglied nicht zum Nationalrat wählbar, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Bescheid dessen Bestellung abzulehnen. In diesem Verfahren ist jene entsendungsberechtigte Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 77/2022)
(4) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt,
- 1. wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,
- 2. im Falle des Verzichts,
- 3. durch Tod,
- 4. bei dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Mitgliedschaft oder
- 5. wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht.
(6) In gleicher Weise wie die Mitglieder ist eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen sind. Bezüglich der Ersatzmitglieder sind die Abs. 3 bis 5 anzuwenden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden-Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40249989
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