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§ 119l ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 119l.

(1) Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und die gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.

(2) Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:

  1. 1. bei Personen: den Vornamen und/oder den Familiennamen und/ oder den Geburtsnamen und/oder frühere Familiennamen und/ oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;
  2. 2. bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/ oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218164

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