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§ 119b LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

§ 119b.

(1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz‑ B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. 1. sich der in § 1 Abs. 2 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Schulen verwendete Lehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bezieht,
  2. 2. an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
  3. 3. an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
  4. 4. an die Stelle der Wendung „Organe der Arbeitsinspektion“, die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten berufenen Organe des Landes tritt,
  5. 5. insoweit nach den Abschnitten 1 bis 7 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt die Landesregierung tritt,
  6. 6. an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ein geringes Gefährdungspotential gegeben ist.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes sind alle öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

(3) Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes ist das „Amt der Landesregierung“. Ressorts im Sinne dieses Abschnittes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

(4) Betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden ist der

1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(5) § 2 Abs. 3 und 5 B-BSG und die Bestimmungen des 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40043511

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