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§ 117 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

VI. Teil

Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten Raumnutzung

§ 117.

Die Universitäten sind insbesondere im Rahmen ihrer Mietrechte verpflichtet, für eine optimale Raumnutzung zu universitären Zwecken zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40034011

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